Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass alle verlorenen Gelder zurückgefordert werden können. Die Entscheidung ist bahnbrechend; viele Spieler haben nun berechtigte Hoffnungen ihre Verluste zurückzuerhalten… und diese Hoffnungen sind berechtigt.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat kürzlich entschieden, dass es für die Rückforderung keinen Unterschied machen dürfe, ob der Spieler von der Illegalität des Spielangebots wusste oder nicht (Beschl. v. 20.09.2022, Az. 18 U 538/22).
Die sogenannte Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB müsse in der Konstellation von vornherein außer Anwendung bleiben in seiner Entscheidung. Andere Gerichte hatten die Rückforderung noch ausgeschlossen, wenn der Spieler die Illegalität des Spielangebots kannte. Das Gericht begründet dies damit, dass – wenn man die Rückzahlung von der Kenntnis des Spielers abhängig machen würden – in vielen Fällen der verlorene Einsatz beim illegalen Glücksspielanbieter verbleiben würde. Dadurch werde das Verbot von Online-Glücksspiel unterlaufen.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag Online-Casions illegal waren. Die Gerichte entschieden in der Folge unterschiedlich. Zuletzt entschied das OLG Frankfurt am Main, dass ein ausländischer Glücksspielanbieter einem Spieler seine Verluste erstatten muss. Das OLG Frankfurt am Main hatte jedoch explizit offengehalten, ob dies auch der Fall ist, wenn der Spieler die Illegalität kannte. Diese letzte „offene Frage“ hat das OLG München nun entschieden und auch dies zugunsten der Verbraucher entschieden.
Letztlich wird die Frage wohl vom Bundesgerichtshof (BGH) final entscheiden. Unser Experte für Zivilrecht, Rechtsanwalt Martin Leufgen, ist jedoch der Auffassung, dass der BGH der Entscheidung des OLG München folgen wird. Das OLG München hat die Revision selbst nicht zugelassen, sodass die Entscheidung des BGH einstweilen nicht ansteht. In der Zwischenzeit dürften die Rechtschutzversicherer die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts übernehmen. In dieser Zeit sind mit Verweis auf das OLG München zusprechende Urteile der Instanzgericht zu erwarten. Die Vergleichsbereitschaft der Online-Glücksspielanbieter dürfte hoch sein.
Einzig verbliebene Rechtsunsicherheit ist aus Sicht unseres Rechtsanwalts Martin Leufgen die Verjährungsfrage. Nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beginnt die Verjährung drei Jahre ab Kenntnis von der Kenntnis der Illegalität des Glücksspielangebots. Da die Thematik in den Medien erörtert wurde, müssen Betroffene nun schnell sein. Zögern Sie daher nicht uns zu kontaktieren. Wir stehen für ein kostenloses telefonisches Erstberatungsgespräch gerne zur Verfügung.