Approbationsrecht
Im Arbeitsrecht liegt unser Schwerpunkt vor allem auf Kündigungsschutzklagen und Aufhebungsverträgen sowie auf der Geltendmachung offener Lohnansprüche.
Wir vertreten weit überwiegend die Arbeitnehmer und sind nur in Ausnahmefällen auf der Arbeitgeberseite tätig.
Weitere Infos
Fälle mit arbeitsrechtlichem Bezug werden von Rechtsanwalt Martin Leufgen bearbeitet. Rechtsanwalt Leufgen hat den theoretischen Teil des Fachanwaltes für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist Eile geboten. Eine Kündigungsschutzklage kann nur binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung eingereicht werden. Deshalb garantieren wir Ihnen eine sofortige Terminvergabe. Die Einhaltung der Klagefrist ist auf diese Weise stets sichergestellt.
Für die Wirksamkeit einer Kündigung müssen eine Vielzahl von Voraussetzungen vorliegen, welche die Arbeitgeber häufig nicht beachten.
So ist bei einer Kündigung die Schriftform mit einer handschriftlichen Unterschrift erforderlich, d. h. beispielsweise bei einer Kündigung per E-Mail ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Soweit die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar sind, müssen bei der Kündigung personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Bei letzterer Kündigung ist eine Sozialauswahl zwingend erforderlich: der Arbeitgeber muss Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Anzahl der Kinder usw. berücksichtigen. Ob dies in Ihrem Fall vorliegt, muss von Ihrem Arbeitgeber im Rahmen des Gerichtsprozesses dargelegt werden. Nicht selten stellt sich im Prozess heraus, dass der Arbeitgeber hier einen Punkt vergessen hat oder die Sozialauswahl schlicht überhaupt nicht vorgenommen hat. Nur mit einer Kündigungsschutzklage kann dieses Versäumnis der Arbeitgebers geltend gemacht werden.