Approbationsrecht

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt darin Ärzten und Ärztinnen die Ihr Studium außerhalb der EU absolviert haben (sog. Drittländer) auf dem Weg zur Approbation zu begleiten.

Zur Erlangung der Approbation müssen Mediziner bei der zuständigen Approbationsbehörde des gewählten Bundeslandes einen entsprechenden Antrag stellen.

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Nicht in Deutschland erworbene Medizinabschlüsse können im Rahmen des vorbeschriebenen Verfahrens anerkannt werden. Hierbei werden Abschlüsse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erworben wurden, grundsätzlich anerkannt. 

Besonderheiten können bei Abschlüssen aus Mitgliedsstaaten entstehen, die erst später der EU oder dem EWR beigetreten sind.

Für Mediziner, die in einem Nicht-EU-/EWR-Staat studiert haben, stellt die Anerkennung der medizinischen Ausbildung häufig ein Problem dar. 

Im Fall einer Ausbildung im Drittland prüft die zuständige Landesbehörde die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung, insbesondere ob sogenannte „wesentliche Unterschiede“ vorliegen.

Die Behörde stellt Sie dann in der Regel vor die Wahl, ob Sie eine sogenannte „Kenntnisprüfung“ oder eine „gutachterliche Bewertung“ wünschen. Die gutachterliche Bewertung wird dabei entweder durch die durch die Behörde beauftragten Gutachter (Behördengutachter) oder durch die GfG Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der KMK vorgenommen.

Für Mediziner, die ihren Abschluss nicht in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der europäischen Union gemacht haben, sieht das Gesetz zwingend vor, dass nach Antragsstellung eine Feststellung zur Gleichwertigkeit der Ausbildungen erfolgen muss. Trotzdem werden viele Betroffene zunächst auf die sog. Kenntnisprüfung verwiesen. 

Ein solcher Verfahrensablauf ist – wie das Oberverwaltungsgericht Thüringen festgestellt hat, rechtswidrig. Rechtsfolge ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Chemnitz, dass die Gleichwertigkeitsprüfung nachzuholen ist. Ferner werden die nicht bestandenen Kenntnisprüfungen annulliert. Dies gilt selbst dann, wenn es sich dabei um die 3. (erfolglose) Kenntnisprüfung handelt.

Aufgrund der besonderen Relevanz möchten wir darauf hinweisen, dass auch dann der Weg zur Gleichwertigkeitsprüfung offensteht, wenn hierauf zunächst verzichtet wurde und in Folge dessen erfolglos an der Kenntnisprüfung teilgenommen wurde.

Die vorstehenden Darstellungen sollen lediglich einen Überblick über das Verfahren geben und ersetzen keine Rechtsberatung. Das Verfahren betreffend die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, insbesondere von Abschlüssen aus dem Drittland ist komplex.

Allgemein ist es empfehlenswert sich bereits vor der Antragstellung beraten zu lassen. Durch eine frühzeitige und fachkundige Beratung können Verfahrensverzögerungen oder gar langwierige und kostenintensive Auseinandersetzungen mit den Approbationsbehörden oder verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Wir arbeiten auf diesem speziellen Gebiet des Arbeitsrechts mit dem bekannten Gutachter, Herrn Wilhelm Gerner, BVFS Sachverständiger aus Lohmar, zusammen. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf dessen Internetpräsenz:

approbations.info

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