Gerade in Krisenzeiten sorgen sich viele Arbeitnehmer um ihren Job, insbesondere wenn ihr Arbeitsvertrag noch jung ist. Zum Glück erhält man im Falle einer Kündigung wenigstens immer eine Abfindung… das denken jedenfalls die meisten Arbeitnehmer. Aber ist das richtig?
Grundsatz lautet: keine Abfindung!
Dem Grundsatz nach besteht im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrags kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Eine Abfindung kann jedoch beispielsweise
- im Arbeitsvertrag,
- im Tarifvertrag oder
- im Sozialplan des Unternehmens geregelt sein.
Eine Abfindungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber bei einer Kündigung von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht (§ 113 BetrVG).
Praxis: Abfindung!
Gleichwohl hört man häufig, dass mit einer Klage durch einen Anwalt vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung erzielt wurde. Dies liegt insbesondere an den Besonderheiten des deutschen Arbeits- und Arbeitsprozessrechts:
Zum einen ist der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes sehr streng. Eine fehlerfreie Sozialauswahl fällt vielen Arbeitgebern sehr schwer, häufig unterbleibt sie sogar vollständig. Zudem ist der Arbeitsgerichtsprozess kein gewöhnlicher Zivilprozess.
Recht zeitnah nach Erhebung der Kündigungsschutzklage wird durch das angerufene Arbeitsgericht ein sogenannter Gütetermin anberaumt. Regelmäßig ist es so, dass der Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsanwälte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Kündigungsschutzklage Stellung genommen haben. Die erste Stellungnahme erfolgt zumeist erstmals vor dem Arbeitsrichter in der mündlichen Güteverhandlung. Im Rahmen der Güteverhandlung werden viele Verfahren durch Abfindungsvergleiche beendet.
Der sogenannte Kammertermin, der immer dann anberaumt wird, wenn im Gütetermin keine Einigung gefunden wurde, findet meistens mehrere Monate später statt.
Hierin liegt das Risiko des Arbeitgebers: Wenn das Gericht im Kammertermin dann mitteilt, dass es der Auffassung ist, dass die Kündigung rechtswidrig ist, dann muss er (der Arbeitgeber) er den Arbeitnehmer wieder einstellen muss; und das zu den gleichen Bedingungen wie vor der Kündigung. Ferner muss er dem Arbeitnehmer den gesamten Lohn für die Zeit seit der Kündigung nachzahlen. Dieses enorme Risiko scheuen viele Arbeitgeber. Deshalb werden arbeitgeberseits häufig Abfindungen angeboten.
Aufgrund der vorbeschriebenen Komplexität ist es im Kündigungsschutzprozess unerlässlich, dass Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite haben. Ohne entsprechenden Vortrag muss der Arbeitgeber nicht befürchten, dass seine Kündigung unwirksam sein könnte.
Die Bereitschaft eine Abfindung zu zahlen oder aber die angebotene Abfindung wird deshalb nicht besonders hoch sein.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Gern vertreten wir Sie im Arbeitsgerichtsprozess und helfen Ihnen eine angemessene Abfindung zu erzielen!
Wie hoch fallen Abfindungen in der Praxis aus?
Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis haben sich jedoch Leitlinien bzw. Faustregeln etabliert:
- Pro Beschäftigungsjahr wird ein Monatsgehalt als Abfindung gezahlt.
- Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden aufgerundet.
Die Abfindung unterliegt der Einkommenssteuer, Sozialabgaben werden jedoch keine erhoben. Auch hierzu beraten wir gern.
Wurde Ihnen gekündigt? Zögern Sie nicht, wir bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung.
Gern können Sie uns auch eine E-Mail an info@lm-arbeitsrecht.de senden.