Vielen Unternehmen stehen unruhige Zeiten bevor. Bundesweit sind bereits einige Millionen Menschen in Kurzarbeit. Mithin stellt sich die Frage, welche Besonderheiten hierdurch entstehen.
Wie wird das Arbeitsverhältnis durch die Kurzarbeit berührt?
Grundsätzlich erhält man in Kurzarbeit nur bis zu 2/3 seines bisherigen Lohns. Aufgrund der großen Dimension der aktuellen Krise ist ein Zuverdienst zur Kurzarbeit aktuell möglich (allerdings bis zum 31.10.2020 befristet).
Hier gilt es zu beachten, dass auch das dazuverdiente Geld versteuert werden muss. Hier macht es Sinn Rückstellungen für Steuernachzahlungen zu bilden. Diese Rückstellungen sind nicht erforderlich, wenn in einem systemrelevanten Bereich gearbeitet wird, da hierbei laut Bundesagentur für Arbeit keine Anrechnung erfolgt, sofern das vorherige Nettoeinkommen nicht überschritten wird.
Was passiert mit dem geplanten Urlaub, darf dieser „zurückgenommen“ werden?
Das ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dass hierfür besondere Gründe ins Feld geführt werden können – dass gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Der Umstand allein, dass eine Auslandsreise wegen Corona nicht möglich ist, dürfte hierfür nicht ausreichen. Im Zweifel empfiehlt es sich hier mit dem Vorgesetzten eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
Dürfen Arbeitgeber „wegen Corona“ kündigen?
Corona allein berechtigt nicht zur Kündigung von Arbeitnehmern. Anders kann dies natürlich sein, wenn das Unternehmen wegen Corona erheblich weniger Aufträge erhält.
Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (Betriebsgröße von 10 oder mehr Beschäftigten) dürfte es vielen Arbeitgebern nach wie vor schwer fallen rechtssicher zu kündigen. Besonders die Sozialauswahl macht vielen Arbeitgebern zu schaffen. Es empfiehlt sich in aller Regel Kündigungsschutzklage einzureichen.
Wurde Ihnen gekündigt? Zögern Sie nicht, wir bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung.
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