Wir verfügen über viel Erfahrung im Bereich von Approbationsverfahren. Die Erstberatung ist unverbindlich und 100% kostenlos, und wir können in Ruhe besprechen, was Ihre Wünsche sind und wie wir gemeinsam zum Ziel kommen.
Zur Erlangung der Approbation müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde einen entsprechenden Antrag einreichen. Die zuständigen Approbationsbehörden sind – je nach Bundesland – unterschiedlich.
Dieser Antrag muss – am Beispiel eines Humanmediziners – unter anderem nach § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ÄApprO das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung enthalten.
Bundesland | Zuständige Behörde |
---|---|
Baden-Württemberg | Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie |
Bayern | Regierung von Oberbayern in München |
Berlin | Landesamt für Gesundheit und Soziales |
Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit |
Bremen | Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz |
Hamburg | Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz |
Hessen | Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen |
Mecklenburg- Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales |
Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierung Münster (zentralisiert für NRW) |
Niedersachsen | Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZza) |
Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung |
Saarland | Landesamt für Soziales Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt |
(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zuständige Stelle des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen: ein kurz gefasster Lebenslauf, die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde, ein Identitätsnachweis, ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung.
Auch nicht in Deutschland erworbene Abschlüsse können im Rahmen des vorbeschriebenen Verfahrens anerkannt werden. Hierbei werden Abschlüsse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erworben wurden, grundsätzlich anerkannt. Besonderheiten können bei Abschlüssen aus Mitgliedsstaaten entstehen, die erst später der EU oder dem EWR beigetreten sind.
Für Mediziner, die in einem Nicht-EU-/EWR-Staat studiert haben, stellt die Anerkennung der medizinischen Ausbildung häufig ein Problem dar. Wenn Sie Ihre medizinische Ausbildung in einem Drittland erfolgreich absolviert haben unterstützen wir Sie bei der Erlangung der Approbation in Deutschland.
Im Fall einer Ausbildung im Drittland prüft die zuständige Landesbehörde die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung, insbesondere ob sogenannte „wesentliche Unterschiede“ vorliegen.
Die Behörde stellt Sie dann in der Regel vor die Wahl, ob Sie eine sogenannte „Kenntnisprüfung“ oder eine „gutachterliche Bewertung“ wünschen. Die gutachterliche Bewertung wird dabei entweder durch die durch die Behörde beauftragten Gutachter (Behördengutachter) oder durch die GfG Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der KMK vorgenommen.
Die vorstehenden Darstellungen sollen lediglich einen Überblick über das Verfahren geben und ersetzen keine Rechtsberatung. Das Verfahren betreffend die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, insbesondere von Abschlüssen aus dem Drittland ist komplex.
Es ist empfehlenswert sich bereits vor der Antragstellung beraten zu lassen. Durch eine frühzeitige und fachkundige Beratung können Verfahrensverzögerungen oder gar langwierige und kostenintensive Auseinandersetzungen mit den Approbationsbehörden oder verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden
Eine Kündigungsschutzklage kann nur binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden (§§ 4, 7 KSchG) – hier ist Eile geboten.
Nach Ihren Wünschen versuchen wir insbesondere hohe Abfindungen zu erstreiten oder aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.
Wurde Ihnen ein Abfindungsangebot unterbreitet oder versucht man Sie mit einem Aufhebungsvertrag unter Druck zu setzen? Unser Rat – nicht vorschnell unterschreiben. Wir unterstützen Sie gern das Maximum herauszuholen.
Das Arbeitsstrafrecht sanktioniert jegliches Fehlverhalten mit Bezug zum Arbeitsplatz. Haben Sie eine Ladung erhalten um als Beschuldigter vernommen zu werden?
Wir beraten Sie insbesondere zu folgenden Fragen: