Approbationsrecht

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt darin Ärzten und Ärztinnen die Ihr Studium außerhalb der EU absolviert haben (sog. Drittländer) auf dem Weg zur Approbation zu begleiten.

Zur Erlangung der Approbation müssen Mediziner bei der zuständigen Approbationsbehörde des gewählten Bundeslandes einen entsprechenden Antrag stellen.

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Nicht in Deutschland erworbene Medizinabschlüsse können im Rahmen des vorbeschriebenen Verfahrens anerkannt werden. Hierbei werden Abschlüsse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erworben wurden, grundsätzlich anerkannt. 

Besonderheiten können bei Abschlüssen aus Mitgliedsstaaten entstehen, die erst später der EU oder dem EWR beigetreten sind.

Für Mediziner, die in einem Nicht-EU-/EWR-Staat studiert haben, stellt die Anerkennung der medizinischen Ausbildung häufig ein Problem dar. 

Im Fall einer Ausbildung im Drittland prüft die zuständige Landesbehörde die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung, insbesondere ob sogenannte „wesentliche Unterschiede“ vorliegen.

Die Behörde stellt Sie dann in der Regel vor die Wahl, ob Sie eine sogenannte „Kenntnisprüfung“ oder eine „gutachterliche Bewertung“ wünschen. Die gutachterliche Bewertung wird dabei entweder durch die durch die Behörde beauftragten Gutachter (Behördengutachter) oder durch die GfG Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der KMK vorgenommen.

Für Mediziner, die ihren Abschluss nicht in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der europäischen Union gemacht haben, sieht das Gesetz zwingend vor, dass nach Antragsstellung eine Feststellung zur Gleichwertigkeit der Ausbildungen erfolgen muss. Trotzdem werden viele Betroffene zunächst auf die sog. Kenntnisprüfung verwiesen. 

Ein solcher Verfahrensablauf ist – wie das Oberverwaltungsgericht Thüringen festgestellt hat, rechtswidrig. Rechtsfolge ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Chemnitz, dass die Gleichwertigkeitsprüfung nachzuholen ist. Ferner werden die nicht bestandenen Kenntnisprüfungen annulliert. Dies gilt selbst dann, wenn es sich dabei um die 3. (erfolglose) Kenntnisprüfung handelt.

Aufgrund der besonderen Relevanz möchten wir darauf hinweisen, dass auch dann der Weg zur Gleichwertigkeitsprüfung offensteht, wenn hierauf zunächst verzichtet wurde und in Folge dessen erfolglos an der Kenntnisprüfung teilgenommen wurde.

Die vorstehenden Darstellungen sollen lediglich einen Überblick über das Verfahren geben und ersetzen keine Rechtsberatung. Das Verfahren betreffend die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, insbesondere von Abschlüssen aus dem Drittland ist komplex.

Allgemein ist es empfehlenswert sich bereits vor der Antragstellung beraten zu lassen. Durch eine frühzeitige und fachkundige Beratung können Verfahrensverzögerungen oder gar langwierige und kostenintensive Auseinandersetzungen mit den Approbationsbehörden oder verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Wir arbeiten auf diesem speziellen Gebiet des Arbeitsrechts mit dem bekannten Gutachter, Herrn Wilhelm Gerner, BVFS Sachverständiger aus Lohmar, zusammen. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf dessen Internetpräsenz:

approbations.info

Was unsere Mandanten sagen

GY
GY
7. Oktober, 2022.
Ich kann nur von meinen Erfahrungen mit Herrn Leufgen sprechen. Ein sehr kompetenter Rechtsanwalt der mir auf Anhieb bei meinem Problem weiterhelfen konnte. Perfekt kann ich da nur sagen. Vielen dank !
vanousheh Darvish
vanousheh Darvish
2. Oktober, 2022.
It was my best choice to ask Mr Leufgen to help me successful obtain the my German license (Approbation) as a dentist. I am very grateful to him, who bailed me out of a very difficult situation.
Arash Mirzaei
Arash Mirzaei
26. September, 2022.
Herr Leufgen hat uns mit seiner Expertise, Beratung und Einsatz dazu verholfen in einem fast aussichtlosen Fall die Approbation für meine Frau zu erlangen. Wir sind sehr dankbar.
Abugohafa Elbushari
Abugohafa Elbushari
22. September, 2022.
Herr Leufgen, sehr erfahrener und sehr sympathisch er hat mir sehr geholfen besonders sein Ratgeber
Pegasos
Pegasos
19. September, 2022.
Mein erster Eindruck ist sehr gut 👍 Herr leufgen war mir gegenüber sehr freundlich mit einer erlichen kompetent Art und hat nicht auf einer Klage gedrängt sondern beruhigend gewirkt. Nicht Profit orientiert. Danke
Anton Kladorabski
Anton Kladorabski
15. August, 2022.
Herr Leufgen hat alle Stärken eines guten Rechtsanwalts; Kompetenz, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit, genaue und ausführliche Arbeit. Er hat meinen Fall ( Bereich von Approbation in Medizinstudium) sorgfältig analysiert und eine stabile Rechtslage formuliert, damit der Erfolg objektivierbar war. Das zwischenmenschliche Verhältnis, zwischen  Mandant und Anwalt, ist bei ihm ebenfalls respektvoll, für jeden Schritt war ich rechtzeitig informiert. Vertrauensvoller Rechtsanwalt, sehr empfehlenswert!
Rodi Darwish
Rodi Darwish
20. Mai, 2022.
Ich wurde von Herrn Leufgan in einem komplizierten Fall sehr kompetent und professionell vertreten. Herr Leufgan ist sehr nett und sagt von Anfang ob man ein Chance hat, die Fall zu gewinnen. Heute habe ich von Herrn Leufgen eine sehr positive Antwort erhalten, dass wir mit Erfolg die Fall gewonnen. ich bedanke mich nochmals.
Norbert Flother
Norbert Flother
24. April, 2022.
Ich wurde von Herrn Rechtsanwalt Martin Leufgen beraten. So eine freundliche und kompetente Art findet man selten. Meine Fragen wurden zügig beantwortet und so beantwortet das dies auch ein normaler Bürger versteht. Ich empfehle ihn sehr gerne weiter und sage herzlichen Dank!
Andrea Privat
Andrea Privat
4. April, 2022.
Herr Leufgen war sehr nett und kompetent.
Peter Brenner
Peter Brenner
2. April, 2022.
Wir haben Herrn Leufgen in einer Kfz-Schadensabwicklung beauftragt. Herr Leufgen hat sehr kompetent und zu unserer vollsten Zufriedenheit den Fall abgewickelt.

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